Gleicher Umfang zuerst
Zwei Endpreise sagen wenig, wenn eines der Angebote Fundament, Elektro, Entsorgung oder Inbetriebnahme ausklammert. Fehlende Positionen werden im Check sichtbar.
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Technik, Nebenarbeiten und Vertragsumfang prüfen – bevor ein niedriger Endpreis durch Nachträge oder eine falsche Auslegung teuer wird.
Zwei Endpreise sagen wenig, wenn eines der Angebote Fundament, Elektro, Entsorgung oder Inbetriebnahme ausklammert. Fehlende Positionen werden im Check sichtbar.
Modellname und Nennleistung reichen nicht. Entscheidend sind Gebäudeheizlast, benötigte Vorlauftemperatur und die tatsächliche Gerätekennlinie am Auslegungspunkt.
Heizkurve, Volumenströme, Ventile, Heizstab und Zählerkonzept gehören dokumentiert. Nur so kann die erste Heizperiode sinnvoll ausgewertet werden.
Der Begriff beschreibt ohne genaue Leistungsgrenze nicht, wer Fundament, Kernbohrung, Elektroanschluss, Netzbetreiberanmeldung, Demontage oder Wiederherstellung übernimmt. Fordern Sie deshalb eine gegliederte Leistungsbeschreibung mit ausdrücklich genannten Ausschlüssen.
Vergleichen Sie Angebote erst, nachdem alle Anbieter dieselben Planungsdaten und denselben gewünschten Leistungsumfang erhalten haben. Sonst vergleichen Sie unterschiedliche Projekte.
Diese Angaben zeigen, ob die Maschine zum Gebäude passt. Eine höhere Modellnummer oder größere Maximalleistung ist nicht automatisch eine Sicherheitsreserve.
Auf der Baustelle werden oft nicht das Gerät, sondern ungeklärte Schnittstellen teuer: Elektroverteilung, Fundament, Leitungsweg, Kondensat, Schallschutz oder Entsorgung. Jede Zuständigkeit sollte vor der Auftragserteilung entweder im Festpreis stehen oder nachvollziehbar bepreist sein.
Ein gutes Angebot erklärt nicht nur, was geliefert wird – sondern auch, was ausdrücklich nicht geliefert wird.
Eine hohe Punktzahl ersetzt keine Fachplanung und keine Vertragsprüfung. Sie zeigt, ob die entscheidenden Informationen schriftlich vorliegen. Nutzen Sie die automatisch erzeugten Fragen, um unklare Positionen ergänzen zu lassen.
Bewerten Sie mündliche Zusagen erst dann als „Ja“, wenn sie im Angebot, in einer Anlage oder in einer verbindlichen Ergänzung dokumentiert sind.
Prüfgrundlage