Zuerst die Daten auseinanderhalten
Die BEG-Förderrichtlinien wurden zum 21. Juli 2026 neu gestartet. Die aktuelle Fassung 11.0 des KfW-Infoblatts zu förderfähigen Maßnahmen und Leistungen trat dagegen am 16. September 2026 in Kraft. Das sind zwei verschiedene Stichtage: Die neue Fassung erläutert Bedingungen, die bei bestimmten Anträgen schon seit dem 21. Juli gelten.
Für ein konkretes Vorhaben zählt die beim Antrag gültige Fassung. Die KfW empfiehlt ausdrücklich, diese Version für die eigenen Unterlagen zu speichern. Wer bereits früher einen Antrag gestellt hat, sollte deshalb nicht automatisch Regeln aus einem späteren Infoblatt auf seine Zusage übertragen.
Smart Meter: Die Bestellung muss dokumentiert sein
Für Wärmepumpen mit Förderantrag ab 21. Juli 2026 verlangt die KfW grundsätzlich die Bestellung eines intelligenten Messsystems (iMSys) für den Haus- und Gebäudeanschluss. Soweit die Wärmepumpe der netzorientierten Steuerung nach § 14a EnWG unterliegt, gehört die erforderliche Steuerungseinrichtung dazu. Für Anlagen ohne diese Teilnahmeverpflichtung genügt die Bestellung des intelligenten Messsystems ohne Steuerungseinrichtung. Eine unter bestimmten Bedingungen als Umfeldmaßnahme mitgeförderte Brauchwasserwärmepumpe ist ausgenommen.
Die Bestellung muss spätestens bis zur Inbetriebnahme der Wärmepumpe oder ihrer Abnahme durch den Fachbetrieb erfolgen. Als Beleg akzeptiert die KfW beispielsweise eine schriftliche Beauftragung, eine Eingangsbestätigung oder einen eindeutig zuordenbaren Screenshot beziehungsweise eine E-Mail des Messstellenbetreibers. Dieser Nachweis ist dem Fachbetrieb oder Energieeffizienz-Experten vorzulegen und aufzubewahren. Der tatsächliche Einbau des Zählers ist bis dahin nicht gefordert.
- Mit dem Fachbetrieb klären, ob für die Anlage auch eine Steuerungseinrichtung bestellt werden muss.
- Den Messstellenbetreiber rechtzeitig beauftragen und die Bestätigung mit Anschlussadresse sichern.
- Beleg zur Abnahme bereithalten; einen bereits vorhandenen passenden Zähler dokumentieren.
Bestellung und Einbau sind zwei verschiedene Schritte. Für den genannten Termin verlangt das Infoblatt den Bestellnachweis.
Einzelmaßnahme oder Effizienzhaus: Die Reihenfolge zählt
Wer heute nur die Heizung ersetzen und später eine umfassende Effizienzhaussanierung fördern lassen möchte, muss die Förderwege schon vor dem ersten Antrag zusammen betrachten. Eine parallele Förderung nach BEG EM einerseits und BEG WG beziehungsweise BEG NWG andererseits ist nach den neuen Richtlinien nicht möglich.
Auch nacheinander gilt grundsätzlich eine Wartefrist von drei Jahren: Sie beginnt mit der Einreichung des Verwendungsnachweises für das erste geförderte Vorhaben, bevor der jeweils andere Förderweg neu beantragt werden kann. Das Kombinationsverbot greift in dieser Form, wenn beide Zusagen beziehungsweise Bewilligungen auf Anträgen nach den ab 21. Juli 2026 geltenden Richtlinien beruhen. Ältere Anträge müssen nach ihren damaligen Bedingungen beurteilt werden.
Drei Jahre beziehen sich auf die Kombination bestimmter Förderwege, nicht auf jede weitere energetische Maßnahme am Haus.
Wärmepumpe trotz geplantem Wärmenetz?
Die Einzeichnung eines Grundstücks in einem kommunalen Wärmenetzgebiet bedeutet laut KfW-Infoblatt noch keinen automatischen Ausschluss einer geförderten Einzelheizung. Entscheidend ist, ob für das konkrete Grundstück ein kommunaler Anschlusszwang oder Anschluss- und Benutzungszwang gilt. Eine erteilte Befreiung kann den Ausschluss wiederum aufheben.
Eine weitere Ausschlussmöglichkeit durch eine verbindliche Zusage des Wärmeversorgers für einen Anschluss innerhalb von drei Jahren ist im Infoblatt angelegt. Die dazu nötigen Detailregeln wurden in Version 11.0 jedoch noch nicht veröffentlicht; dieser Teil ist daher noch nicht in Kraft. Eigentümer sollten bei der Kommune die Lage für ihre Adresse prüfen, statt aus einer Übersichtskarte auf die Förderfähigkeit zu schließen.
Austausch einer vorhandenen Wärmepumpe: Regel für 2027 angekündigt
Das Infoblatt beschreibt außerdem eine Einschränkung, die erst im Laufe des ersten Quartals 2027 wirksam werden soll. Sie betrifft Gebäude, die schon durch einen förderfähigen erneuerbaren Wärmeerzeuger versorgt werden, der ab dem 1. Januar 2008 in Betrieb genommen wurde. Ein erneuter geförderter Einbau oder Ersatz kann dann ausgeschlossen sein. Ein genaues Datum für das Inkrafttreten will die KfW in einer späteren Fassung nennen.
Beim Ersatz einer älteren förderfähigen Anlage mit Inbetriebnahme vor 2008 sollen bei BEG-Einzelmaßnahmen pauschal nur 25 Prozent der Gesamtausgaben als förderfähige Ausgaben zählen. Das ist die Bemessungsgrundlage und kein pauschaler Fördersatz von 25 Prozent. Für bivalente Anlagen, bei denen der fossile Wärmeerzeuger ersetzt wird, nennt das Infoblatt ausdrücklich eine Ausnahme. Wer eine bestehende Wärmepumpe erneuert, sollte die alte Anlage und ihr Inbetriebnahmedatum sauber dokumentieren.
Die Einschränkung für bestehende erneuerbare Wärmeerzeuger gilt am 24. September 2026 noch nicht.
Was vor dem Antrag auf den Tisch gehört
Für Eigentümer und Betrieb ist die praktische Reihenfolge entscheidend: Zustand und Alter der bestehenden Heizung festhalten, den geplanten Sanierungsumfang klären, passende Förderroute bestimmen und die technischen sowie elektrischen Arbeiten im Angebot sichtbar machen. Die KfW verlangt für den Antrag eine Bestätigung zum Antrag (BzA) durch Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten und einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit der vorgeschriebenen Förderbedingung.
Danach folgt der Antrag über den vorgesehenen KfW-Weg, bevor das geförderte Vorhaben beginnt. Die iMSys-Bestellung kann auch während der Umsetzung erfolgen, muss aber vor Inbetriebnahme oder Abnahme belegt sein. Für genaue Förderhöhe, Boni und Kostenobergrenzen sind Gebäudetyp, Antragsteller und die konkrete Richtlinie entscheidend; die hier beschriebenen Nachweise allein garantieren noch keine Zusage.
- Bestehenden Wärmeerzeuger samt Inbetriebnahmedatum erfassen.
- Mit Planer oder Fachbetrieb BEG EM gegen eine spätere Effizienzhaussanierung abgleichen.
- Vertrag, BzA und Förderantrag in der vorgesehenen Reihenfolge vorbereiten.
- Smart-Meter-Bestellung und gegebenenfalls Steuerungseinrichtung nachvollziehbar dokumentieren.


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